| Allgemeine Geschäftsbedingung | |||
| Wettarten Ergänzungen |
Auszahlungen Auszahlungslimitierungen |
Wettstreitigkeiten Wettvermittlung |
Regelungen für
GB Regelungen für USA |
| 1. | Jeder beim Buchmacher
abgeschlossenen Wette (auch Vermittlungswetten nach Ziff. IV. 3. ) liegen
die nachstehenden Wettbedingungen zugrunde. Mit Abschluss der Wette erklärt
der Wettnehmer, dass er die im Wettlokal deutlich sichtbar ausgehängten
Wettbedingungen hat zur Kenntnis nehmen können und deren Geltung
für die Wette anerkennt. |
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| 2. | Der Buchmacher nimmt laut Rennwett- und Lotteriegesetz Wetten an, die sich auf öffentliche Leistungsprüfungen für Pferde beziehen oder damit zusammenhängen. Dem Buchmacher steht es frei, die Annahme einzelner Wetten abzulehnen sowie die Höchstauszahlungen herauf- oder herabzusetzen. Dieses muss vom Buchmacher auf dem Wettschein vermerkt sein. Mit Abgabe der Wette erklärt der Wettnehmer, dass er vom Ausgang des Rennens keine Kenntnis hat. |
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| 3. | Beim Abschluss von Buchmacherwetten hat der Wettnehmer ein Aufgeld von 15% zuzüglich zum Wetteinsatz zu zahlen. | ||
| 4. | Die auf dem Wettschein
eingetragene Nummer bedeutet den Namen des Pferdes. Bei Nichtübereinstimmung
von Starterliste und Rennsportzeitung durch Druckfehler gilt die Nummerierung
der Rennsportzeitung. Läuft ein Pferd zweimal am Tag, gelten alle
Wetten nur für den ersten Start, sofern das Rennen nicht vorgeschrieben
ist. Sind auf einem Wettschein Nummer und Pferdename vermerkt, ist der
Pferdename maßgebend. |
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| 5. | Wenn ein annulliertes
Rennen am selben Tag noch einmal gelaufen wird, gilt die Wette für
dieses Rennen. Wird ein Rennen auf einen anderen Renntag verlegt, so sind
alle Wetten über dieses Rennen offen; die Einsätze werden zurückgezahlt. |
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| 6. | Wettscheine sind
bei Entgegennahme auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden. |
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| 7. | Die Wette ist abgeschlossen,
wenn sie rechtzeitig in voller Höhe bezahlt und in den Hauptrechner
des Buchmachers bzw. des Vermittlers abgespeichert ist sowie ein vollständiger
Wettschein vom Rechner ausgedruckt und an den Wettnehmer ausgehändigt
wurde. Die einverständliche Belassung des Wettscheins durch den Wettnehmer
beim Buchmacher steht der Aushändigung gleich. |
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| 8. | Für die Übermittlung
sämtlicher Renn-Nachrichten kann der Buchmacher keine Haftung übernehmen,
da er die Nachrichten von dritter Stelle bezieht und auf deren Inhalt
keinen Einfluss hat. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht für
eine Haftung des Buchmachers für grob fahrlässig oder vorsätzlich
verursachte Schäden und gilt nicht für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des Buchmachers beruhen. Einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Buchmachers steht diejenige
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Buchmachers
gleich. |
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| 9. | Die auf dem Wettschein aufgedruckte Zeit gilt als Annahmezeit. Liegt die Annahmezeit nach der effektiven Startzeit (nicht Planstartzeit), ist die Wette ungültig. Sie wird wie ein Nichtläufer behandelt und der Einsatz wird zurückbezahlt. Effektiver Start ist die in den Rennsportzeitungen nach dem Rennen veröffentlichte Zeit. Beispiel: |
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| Startzeit (tatsächlich) |
15.22 Uhr | ||
| Annahmezeit: |
15.23 Uhr | ungültig | |
| Annahmezeit: | 15.22 Uhr und früher | die Wette ist rechtsgültig | |
| 10. | Die Annahme von Buchmacherwetten
durch Computerkassen erfolgt ohne Überprüfungspflicht des Buchmachers
oder seiner Angestellten. Maßgebender die Gültigkeit ist die
im Computer unter der Wettscheinnummer abgespeicherte Wette. |
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| 11. | Änderungen der
Eintragungen oder andere Manipulationen auf dem Originalwettschein machen
die Wette ungültig und schließen einen Gewinnanspruch oder
eine Rückzahlung des Einsatzes aus. |
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| 12. | Mindesteinsätze: | pro Wette: pro Wettschein: |
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| 13. | Für den Fall,
dass einzelne der vor- und nachstehenden Regelungen ganz oder teilweise
unwirksam sein sollten, bleibt der Wettvertrag an sich wirksam. Soweit
einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten, richtet sich der Inhalt
des Wettvertrages nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs.
1 und 2 BGB). |
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| Auszahlungen | |||
| 1. | Die Höchstauszahlung
pro Wettschein ist entweder auf dem ausgedruckten Wettschein oder in einem
gesonderten Aushang (Zusatzbestimmungen zu den Wettbedingungen) festgehalten.
Bei unterschiedlichen Angaben ist immer die auf dem Wettschein notierte
Höchstauszahlung gültig (siehe l. Allgemeines, Absatz 2). |
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| 2. | Darüber hinaus gibt es ein generelles Gewinnlimit pro Rennen. Dies ist der äußerste Geldbetrag, zu dem der Buchmacher sich je Rennen zu Verlust legt. Das Gewinnlimit pro Rennen beträgt: Für alle Bahnen der Kategorie 1 gem. III. A), Nr. 11: für alle einfachen
Wetten (Sieg-, Platz-, Ita-, Wenngeld- und Schiebewetten): |
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| 3. | Die Auszahlung der Gewinne kann bis zum Erscheinen des offiziellen Rennberichts zurückgestellt werden. | ||
| 4. | Mindereinsätze,
sowie überzahlte Einsätze bei Kombinationswetten werden bei
der Errechnung des Gewinns entsprechend prozentual berücksichtigt.
Eine Nachzahlung von Mindereinsätzen, bzw. eine Rückzahlung
überzahlter Einsätze ist ausgeschlossen. |
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| 5. | Eine Auszahlung des
Gewinns kann bei Überschreiten des Betrages von 1.000,00 EURO auf
den kommenden Werktag zurückgestellt werden oder unbar erfolgen. |
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| 6. | Die Rückerstattung
des Aufschlages für Wetten über Pferde, die nicht gelaufen sind,
kann nur innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist hat
der Wettnehmer nur noch Anspruch auf Erstattung des reinen Einsatzes und
zwar bis zum Ablauf der Frist von 30 Tagen (gem. Ziff. 2). |
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| 7. | Wer den Wettschein
vorlegt, hat Anspruch auf Gewinnauszahlung. Der ausgezahlte Gewinnbetrag
entwertet den Wettschein. Maßgeblich hierfür ist der entsprechende
Auszahlungsvermerk des Zentralrechners, wodurch eine nochmalige Auszahlung
ausgeschlossen ist. |
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| 8. | Stornierte Wettaufträge
werden durch entsprechenden Vermerk im Zentralrechner entwertet. |
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| 9. | Ein bereits ausgezahlter Gewinn schließt sowohl das Recht des Wettnehmers wie auch des Buchmachers aus, bei nachträglicher Änderung infolge falscher Berichterstattung eine Nach-, bzw. Rückzahlung zu verlangen. |
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| 10. | Grundsätzlich
wird ein Wettschein von oben nach unten gerechnet, also wie er ausgedruckt
ist. In welcher Reihenfolge die Pferde gelaufen sind, ist daher ohne Einfluss. |
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| 11. | Wird eine der folgenden Wettarten am Totalisator nicht getroffen, zahlt der Buchmacher ungeachtet einer etwaigen Sonderregelung am Totalisator (z.B. beliebige Reihenfolge) für die richtig getroffene Wette unter Berücksichtigung der jeweiligen Höchstauszahlung pro Wettschein und des Gewinnlimits pro Rennen die Ersatzquoten It. nachfolgender Tabelle. Alle anderen Wetten sind beim Buchmacher verloren. Ersatzquoten: A. Für alle Bahnen der Kategorie 1, das sind die Bahnen: |
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| Siegwette |
1.000 für 10 |
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| Platzwette | max. 500 für 10 |
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| Zwillingswette | 25.000 für 10 |
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| Platzzwillingswette |
25.000 für 10 |
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| Zweierwette | 25.000 für 10 |
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| Drillingswette |
50.000 für 10 |
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| Dreierwette |
50.000 für 10 |
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| Finishwette |
... für 10 |
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| Auszahlungslimitierungen | ||
| 1. | Die Höchstauszahlung
pro Wettschein ist entweder auf dem ausgedruckten Wettschein oder in einem
gesonderten Aushang (Zusatzbestimmungen zu den Wettbedingungen) festgehalten.
Bei unterschiedlichen Angaben ist immer die auf dem Wettschein notierte
Höchstauszahlung gültig (siehe l. Allgemeines, Absatz 2). |
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| 2. | Darüber hinaus gibt es ein generelles Gewinnlimit pro Rennen. Dies ist der äußerste Geldbetrag, zu dem der Buchmacher sich je Rennen zu Verlust legt. Das Gewinnlimit pro Rennen beträgt: Für alle Bahnen der Kategorie 1 gem. III. A), Nr. 11: für alle einfachen
Wetten (Sieg-, Platz-, Ita-, Wenngeld- und Schiebewetten): und für alle anderen
Wettarten (Zweier-, Dreier-, Zwillings-, Platzzwillings-,Drillings-
und Tiercéwetten):
Für alle Bahnen der Kategorie 2 gem. III. A), Nr. 11: für alle einfachen
Wetten (Sieg-, Platz-, Ita-, Wenngeld- und Schiebewetten): und für alle anderen Wettarten (Zweier-, Dreier-,
Zwillings-, Platzzwillings-, Drillings- und Tiercéwetten):
Für alle Bahnen der Kategorie 3 gem. III. A), Nr. 12 sowie übrige Rennen: für alle einfachen Wetten (Sieg-, Platz-,
Ita-, Wenngeld- und Schie-bewetten): und für alle anderen Wettarten (Zweier-, Dreier-,
Zwillings-, Platzzwillings-,Drillings- und Tiercéwetten): Übersteigt die Summe der Auszahlungen für getroffene Wetten pro Rennen das Gewinnlimit zuzüglich der in diesem Rennen getätigten Einsätze, findet eine anteilige Kürzung der Auszahlungsbeträge entsprechend dem nachfolgenden Rechenbeispiel statt: Wenn das Gewinnlimit bei einem Rennen € 20.000,- und die der Wettartgruppe entsprechenden Einsätze bei diesem Rennen € 12.300,- betragen, beläuft sich die mögliche Gesamtauszahlung für dieses Rennen auf diese Wettartengruppe höchstens auf € 32.000,-. Bei 19 Auszahlungen à € 3.400,- aufgrund entsprechend getroffener Wetten würde der gesamte Auszahlungsbetrag € 64.000,- betragen. Dieser Betrag übersteigt die höchstmögliche Auszahlung pro Rennen um 100 %, so dass eine Halbierung aller 19 Gewinn-Auszahlungen stattfindet. Die vorstehende Regelung über eine Begrenzung der Auszahlung pro Rennen gilt nicht für die Auszahlung pro Wettschein bis zu € 300,-. Derartige Auszahlungen werden in jedem Fall ungekürzt vorgenommen und haben keinen Einfluss auf die Errechnung der Auszahlung pro Rennen, bzw. der ggf. anteilig zu kürzenden Auszahlungsbeträge. Jedem Wettnehmer, der von der Begrenzung der Auszahlung pro Rennen betroffen ist, steht ein Auskunftsrecht des Inhaltes zu, sofort nach Bekanntgabe der Quoten die computermäßigen Rechenausdrucke, bzw. die Originalwettscheine des Buchmachers einzusehen, um sich von der richtigen Berechnung des ggf. gekürzten Auszahlungsbetrages persönlich zu überzeugen. Neben der Anrufung des Deutschen Buchmacherverbandes hat der Wettnehmer das Recht, von dem Buchmacher schriftlich zu verlangen, die computermäßigen Rechenausdrucke, bzw. die Originalwettscheine einem von der örtlichen Industrie- und Handelskammer zu benennenden Sachverständigen (Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer) zur Prüfung zu überlassen. Wer die Kosten der Überprüfung zu tragen hat, entscheidet der Sachverständige. |
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